Anhang 4 BioAbfV
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 706 — 708; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren. Aussteller des Lieferscheines (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2) – Name und Anschrift:Lieferschein-Nr.:Lieferschein-Datum:Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):Höchstzulässige Aufbringungsmenge (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) t TM/ha/3 Jahre: ☐ 20 ☐ 30Abgegebene Menge in t (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung): ☐ 80 ☐ 120 ☐Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) – Name und Anschrift:Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift: Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als unbehandelter Bioabfall⃞ hygienisierend behandelter Bioabfall⃞ biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall⃞ behandelter Bioabfall⃞ Gemisch⃞ (Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien ist beigefügt⃞ oder siehe Düngemittelkennzeichnung⃞ Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt⃞ Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:Blei Cadmium Chrom Kupfer Nickel Quecksilber Zinkmg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TMpH-Wert Salzgehalt OS als Glühverlust Trockenrückstand mg KCl/100 g FM Gew. % TM Gew. % Fremdstoffe:– Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mmGew. % TM– sonstige Kunststoffe > 1 mmGew. % TM– Steine > 10 mmGew. % TMBegründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.⃞ Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift: Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)⃞ Ergebnisse der Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)⃞ Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)⃞ Probenahme-Datum:Analysen-Nr.:Bleimg/kg TMBodenart Ton⃞Cadmiummg/kg TMBodenart Lehm⃞Chrommg/kg TMBodenart Sand⃞Kupfermg/kg TMpH-WertNickelmg/kg TMQuecksilbermg/kg TMZinkmg/kg TMUntersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift: Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) (ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha/Datum der Abgabe und Unterschrift des AusstellersFalls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ Weitergabe und Unterschrift (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)Datum der Annahme und Unterschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche